Die Restnutzungsdauer bezeichnet die verbleibende wirtschaftliche Lebenszeit eines Gebäudes. Durch Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird der Alterungsprozess verlangsamt und die Lebensdauer verlängert. Eine neue Heizungsanlage, der Austausch von Fenstern oder eine Fassadendämmung können die Restnutzungsdauer erheblich erhöhen.
Wann spricht man von einer Verlängerung?
Das Finanzamt erkennt in der Regel nur umfassende Sanierungen als verlängernde Maßnahmen an. Reine Schönheitsreparaturen, wie das Streichen von Wänden, haben keinen Einfluss. Für eine wertsteigernde Sanierung müssen die Maßnahmen wesentliche Bauteile betreffen und zu einer deutlichen Verbesserung des Zustands führen.
Ein Beispiel: Ein 1960 erbautes Haus hätte eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren, die im Jahr 2040 enden würde. Wenn Sie jedoch 2020 das Dach erneuert, eine neue Heizung installiert und die Fenster ausgetauscht haben, kann ein Sachverständiger diese Maßnahmen bewerten. Er könnte die Restnutzungsdauer von ursprünglich 20 Jahren auf beispielsweise 35 Jahre verlängern, was sich direkt auf die AfA auswirkt.
Der steuerliche Aspekt?
Die Verlängerung der Restnutzungsdauer durch Sanierung hat auch steuerliche Auswirkungen. Eine längere Restnutzungsdauer führt zu einer geringeren jährlichen AfA, da die Anschaffungskosten über einen längeren Zeitraum verteilt werden. Dies scheint zunächst nachteilig, kann aber bei der Wertermittlung im Falle eines Verkaufs eine wichtige Rolle spielen.
Umgekehrt kann bei älteren Gebäuden die Restnutzungsdauer als abgelaufen gelten. Durch eine umfangreiche Modernisierung kann ein Gutachter jedoch eine neue Restnutzungsdauer festlegen. Dies ermöglicht es Ihnen, die Sanierungskosten steuerlich abzuschreiben. Ein Beispiel hierfür ist ein Altbau, dessen Restnutzungsdauer abgelaufen ist. Durch eine umfassende Sanierung kann ein Gutachter eine neue Restnutzungsdauer festlegen, was die Sanierungskosten abschreibbar macht.