Für Altbauten, die vor 1925 fertiggestellt wurden, gilt oft ein höherer Abschreibungssatz von 2,5 % pro Jahr, was einer Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren entspricht. Für nach 1925 errichtete Altbauten sind es in der Regel 2 % über 50 Jahre.
Das Finanzamt akzeptiert jedoch in der Regel eine kürzere Restnutzungsdauer, wenn Sie dies durch ein Verkehrswertgutachten oder ein spezielles Gutachten zur Restnutzungsdauer belegen können. Eine verkürzte Restnutzungsdauer hat den Vorteil, dass die jährliche AfA-Abschreibung steigt, was zu einer schnelleren steuerlichen Entlastung führt.