§ 7 EStG - Absetzung für Abnutzung (AfA)
Das Einkommensteuergesetz regelt die steuerliche Abschreibung von Immobilien. Nach § 7 EStG erfolgt die lineare Abschreibung für Gebäude grundsätzlich über 50 Jahre bei Wohnimmobilien und über 33 Jahre bei gewerblichen Immobilien. Ein Restnutzungsdauergutachten kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen, was eine höhere Abschreibung und somit Steuerersparnisse ermöglicht.
BFH-Urteile zur steuerlichen Anerkennung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen die steuerliche Anerkennung von Restnutzungsdauergutachten bestätigt. Diese Urteile betonen, dass ein sachverständig erstelltes Gutachten eine fundierte Grundlage für eine abweichende Abschreibung bildet. Es wurde mehrfach entschieden, dass Finanzämter fundierte Gutachten nicht ohne weiteres ablehnen dürfen.
BMF-Schreiben zur Restnutzungsdauer
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat verschiedene Schreiben herausgegeben, die Richtlinien zur Anerkennung von Restnutzungsdauergutachten enthalten. Diese Schreiben definieren die Anforderungen an Gutachten und die Rahmenbedingungen für ihre steuerliche Anerkennung.