Es gibt zwei Hauptfälle, in denen Sie die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzen können:
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit: Wenn Ihr Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit ist (z. B. bei Selbstständigen, Beratern oder Künstlern), können Sie die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
Kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung: Wenn Sie für Ihre berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben (z. B. bei Lehrern oder Außendienstmitarbeitern), können Sie die Kosten bis zu einer Höhe von 1.260 € pro Jahr absetzen.