AfA bei Eigennutzung: Wann Sie Sanierungskosten abschreiben dürfen

Sachverständiger Lars Kuntz
AUTOR, GUTACHTER UND GESCHÄFTSFÜHRER
Ein lächelnder Mann im Anzug präsentiert eine weiße Tafel mit handschriftlichen Notizen zu "Nutzungsdauer", "Gebäude 80 Jahre" und einer Grafik.
Logo von TÜV Rheinland mit blauem Dreieck und stilisierten Wellen.
Logo der Handwerkskammer für Unterfranken mit blauem Symbol und Text.
B.V.S. Sachverständige Logo mit Text: Mitglied im Landesverband Hessen, öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e. V.

Vorwort

Disclaimer: Dieser Beitrag dient ausschließlich informativen Zwecken und stellt keine Steuerberatung oder Rechtsberatung dar. Bitte konsultieren Sie bei konkreten Fragen und Entscheidungen stets einen qualifizierten Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Als Eigennutzer einer Immobilie können Sie die Anschaffungskosten in der Regel nicht steuerlich absetzen. Doch es gibt eine wichtige Ausnahme, die Ihnen eine erhebliche Steuerersparnis ermöglicht: die AfA bei Eigennutzung von Sanierungskosten bei denkmalgeschützten Gebäuden.
In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wann Sie als Eigennutzer Sanierungskosten abschreiben dürfen, wie diese spezielle AfA funktioniert und welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen.

Die Denkmalschutz-AfA für Eigennutzer

Die reguläre AfA gilt nur für vermietete Immobilien. Der Staat fördert jedoch den Erhalt von Kulturdenkmälern. Wenn Sie in einem denkmalgeschützten Gebäude wohnen, können Sie die Kosten für Sanierungsmaßnahmen, die dem Erhalt des Denkmals dienen, steuerlich geltend machen.

So funktioniert die AfA bei Eigennutzung:

Abschreibungsbasis: Sie können 90 % der Sanierungskosten abschreiben, die dem Erhalt des Denkmals dienen.
Abschreibungszeitraum: Die Kosten können über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben werden, mit einem jährlichen Abschreibungssatz von 9 %.

Voraussetzungen für die Denkmalschutz-AfA

Um diesen Steuervorteil zu nutzen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Die Immobilie muss offiziell als Denkmal ausgewiesen sein.
  • Alle Sanierungsmaßnahmen müssen vor Baubeginn mit der zuständigen Denkmalbehörde abgestimmt und genehmigt werden.
  • Sie müssen detaillierte Rechnungen über die Sanierungskosten vorlegen.

Fazit

Die AfA bei Eigennutzung von denkmalgeschützten Immobilien ist ein attraktiver Steuervorteil, der die oft hohen Sanierungskosten solcher Projekte abfedert.
Wenn Sie eine denkmalgeschützte Immobilie besitzen, sollten Sie sich unbedingt mit dieser Regelung auseinandersetzen, um eine erhebliche Steuerersparnis zu erzielen. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Denkmalbehörde und die Beratung durch einen Steuerberater sind dabei unerlässlich.
Lars Kuntz
GUTACHTER UND GESCHÄFTSFÜHRER
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